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Allgemeine Lieferbedingungen
der FEDERAL-MOGUL Deva GmbH 03/2006


1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedin-gungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten aus-drücklich ihrer Geltung zugestimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch nicht, wenn auf sie irgendwann Bezug genommen wurde und wir ihnen nicht widersprochen haben oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Be-dingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen. Diese All-gemeinen Lieferbedingungen gelten für alle, auch künftigen, Rechtsgeschäf-te über Warenverkäufe, Werk- und Dienstleistungen mit uns, einschließlich der Phase der Vertragsanbahnung. Bereits mit unserem Angebot oder der Beantwortung einer Anfrage sind unsere Allgemeinen Lieferbedingungen in die Rechtsbeziehung zum Besteller einbezogen. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört.

1.2 „Besteller“ im Sinne dieser Lieferbedingungen ist jeder Abnehmer unserer Erzeugnisse, Werk- oder Dienstleistungen (im weiteren: "Produkte") aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Begriffe definieren sich vorrangig nach der Defi-nition der jeweils gültigen technischen Regelwerke wie DIN/ISO 8402.

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausfüh-rung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

1.4 Wir sind berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung stammenden, auch per-sonenbezogenen Daten zu eigenen Zwecken zu verarbeiten. Der Besteller wird hiermit gemäß § 28ff BDSG davon unterrichtet.

2. Angebote, Bestellung

2.1 Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Sofern die Bestellung des Bestellers ein bindendes Angebot i.S.d. § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wo-chen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder durch Lieferung der bestellten Produkte an den Besteller anzunehmen.

2.3 Jede Bestellung gilt nur für den Markt, für den sie vereinbarungsgemäß be-stimmt ist. Der Bestimmungsmarkt ist uns mitzuteilen. Kann der Besteller in ein Bestimmungsland, etwa aufgrund eines Embargos, nicht liefern, hat er uns die gelieferten Produkte auf unser Verlangen zurückzugeben. Eine Ab-weichung davon verpflichtet den Besteller zum Ersatz des uns entstehenden Schadens.

2.4 Liegen der Bestellung von uns verwendete Produkt- und/oder Werkstoffbe-zeichnungen zugrunde oder wird darauf Bezug genommen, sind die für diese Produkte und Werkstoffe jeweils bei uns bestehenden Werkspezifikationen verbindlich, über die wir auf Wunsch des Bestellers Auskunft erteilen. Wer-den von den Bestellangaben abweichende Produkte vom Besteller geneh-migt, gelten diese als geschuldet.
Weitere Angaben, etwa in Broschüren, Prospekten, Katalogen etc. werden ohne besondere Vereinbarung nicht Vertragsinhalt. Sie enthalten keine recht-lich bindenden Erklärungen und begründen insbesondere nicht die Annahme zugesicherter Eigenschaften, sonst eigenständiger Zusagen (Garantie) oder konkreter Handlungsanweisungen. Das gilt auch für die Verwendung von Norm- oder Konformitätskennzeichnungen.

2.5 Ausschließlich nur der Besteller entscheidet eigenverantwortlich über die Eignung der von uns zu liefernden Produkte für die von ihm gewählten An-wendungsfälle und Auslegungen. Ein von dem Besteller bestimmter Verwen-dungszweck unserer Produkte wird nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt. Das gilt auch, soweit wir von dem Besteller in die Entwicklung der von ihm geschaffenen Produkte einbezogen wurden und dabei etwa durch Ratschläge und Empfehlungen mitwirken. Im Falle der Weiterveräuße-rung ist niemand berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung weiterge-hende Aussagen und Beschreibungen oder Zusicherungen zu erklären. Ziffer 2.4 gilt entsprechend.

2.6 Der Besteller entscheidet allein in eigener Verantwortlichkeit über die Ein-satzreife unserer Produkte. Im Verhältnis zu uns ist dem Besteller der Ein-wand der Lieferung nicht oder nicht hinreichend erprobter Produkte verwehrt.

2.7 Der Besteller stellt die Rückverfolgung der von uns gelieferten Produkte si-cher. Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers sind insoweit ausge-schlossen. Wir können jederzeit den Nachweis über die Führung der Doku-mentation verlangen.

2.8 Der Besteller hat uns auf die Verwendung der von uns gelieferten Produkte als Sicherheits- oder besonders dokumentationsbedürftiges Teil hinzuwei-sen. Er haftet für jeden uns aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ent-stehenden Schaden. Unsere Produkte dürfen ohne unsere vorherige schrift-liche Zustimmung nicht in der Luftfahrt oder für atomtechnische Anlagen verwendet werden.

2.9 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, Mo-dellen und Muster behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeich-net sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer aus-drücklichen schriftlichen Zustimmung im Voraus sowie einer schriftlichen Vereinbarung über alle rechtlichen und commercial Details.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Nur von uns bestätigte Preise sind verbindlich. Werden Lieferungen und Teil-lieferungen vereinbarungsgemäß später als zwei Monate ab dem Datum der Auftragsbestätigung ausgeführt und erhöhen wir während dessen unsere verlautbarten gültigen Listenpreise allgemein, so sind wir berechtigt, auch den vereinbarten Preis in gleicher Weise zu erhöhen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle, Montage und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind unsere Forderungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto fällig. Skonti gewähren wir nur nach Vereinbarung. Wir können Vorauskasse oder Sicherheit vor Lieferung ver-langen. Bei Verzug des Bestellers stehen uns mindestens 8 % p.a. über dem im Fälligkeitszeitpunkt gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu. Die Geltend-machung von Schadensersatz bleibt vorbehalten.

3.3 Zahlungen dürfen nur in der von uns bestimmten Währung erfolgen. Alle sich aus der Rechtsbeziehung zu uns ergebenden Zahlungsverpflichtungen gel-ten nach unserer Wahl als in EURO vereinbart.

3.4 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur nach besonderer Ver-einbarung und nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.

3.5 Die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt ist o-der von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs.2 BGB steht dem Besteller nicht zu. Die Abtretung oder Ver-pfändung gegen uns bestehender Ansprüche bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

3.6 Die Pflichten des Bestellers aus einem mit uns geschlossenen Vertrag be-stehen auch dann fort, wenn das vom Besteller hergestellte Produkt, in das von uns gelieferte Produkt einbezogen wird, und aus von uns nicht zu vertre-tenden Gründen nicht in den Verkehr gebracht werden kann.

4. Lieferzeit und Lieferverzug

4.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmi-gungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4.2 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnli-cher und unverschuldeter Umstände (Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von für die Fertigung des Liefergegenstandes benö-tigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikaten etc.) verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Zulieferanten eintre-ten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von uns in wichtigen Fäl-len dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, können wir und der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Soweit wir von der Lieferverpflichtung frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistun-gen des Bestellers zurück.

4.3 Kommen wir in Verzug, so kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, für den wir allein verantwortlich sind - eine pauschalierte Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweck-dienlichen Betrieb genommen werden konnte, sofern nicht bewiesenerma-ßen der Schaden niedriger ist.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung darüber hinaus sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere Vertreter oder Er-füllungsgehilfen.

4.4 Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, sich innerhalb angemesse-ner Zeit zu erklären, ob er trotz der Verzögerung der Leistung weiterhin auf der Lieferung des Produktes besteht.

4.5 Werkvertragliche Abnahmen hat der Besteller, wenn nichts anderes vereinbart ist, bei uns auf eigene Kosten durchzuführen. Erscheint der Lieferant zu einer von uns schriftlich mit einer Frist von einer Woche angebotenen Abnahme nicht, so ist die Abnahme durch unsere Unterzeichnung des Abnahmeproto-kolls bewirkt.

4.6 Für Lieferungen unserer Produkte unter Einbeziehung logistischer Systeme - etwa just-in-time - , ist im Zweifel eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

4.7 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereit-schaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder wenn eine Montageverpflichtung vereinbart ist.

4.8 Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Bestellers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefer-termin vereinbart war, nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kön-nen wir pauschal für jeden Monat ( ggf. zeitanteilig ) ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5% be-rechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestat-tet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Wir sind jedoch auch berech-tigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach entspre-chender Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfü-gen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

4.9 Wir sind jederzeit berechtigt, zur Erfüllung unserer Lieferverpflichtung eine vertragsgemäße Belieferung durch einen verbundenen Konzern auszufüh-ren, oder das bestellte Produkt von einem verbundenen Konzern herstellen zu lassen.

5. Lieferung, Gefahrübergang und Transport

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

5.2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

5.3 Spätestens mit Versendung der Produkte, geht die Gefahr, einschließlich der des zufälligen Untergangs, ab Auslieferung an die zur Ausführung der Ver-sendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrüber-gang maßgebend.

5.4 Verpackungs- und Transportmittel sowie den Versand können wir auswäh-len, sofern nicht der Besteller hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist ei-ne von uns bestätigte Bestimmung trifft. Die Kosten der Änderung trägt der Besteller.

5.5 Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert. Der Zeitpunkt des Gefahrüber-gangs nach Ziff. 5.3 bleibt hierdurch unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt, , Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zum Ein-gang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübertragung der Produkte untersagt. Bei ver-tragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, das Produkt zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme unseres Produktes zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, unsere Produkte sachgerecht zu behandeln und produktspezifisch zu lagern. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden zum Neuwert zu ver-sichern. Ersatzansprüche gegen den Versicherer sind uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller weist den Versicherer an, nur an uns zu leisten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf unsere Produkte hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind und uns bei der Wahrnehmung unserer Rechte in jeder Weise, auch in unse-rem Namen, zu unterstützen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

6.4 Der Besteller ist berechtigt unsere Produkte im Rahmen eines ordnungsge-mäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern, je-doch nur unter der Bedingung, dass er von seinen Kunden vollständige Be-zahlung bei Übereignung erhält oder aber den Vorbehalt macht, dass das Ei-gentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn diese ihre Zahlungsverpflich-tungen erfüllt haben; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwach-sen, und zwar unabhängig davon, ob unsere Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Besteht zwischen dem Besteller und dessen Abnehmern ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB, beziehen sich die uns im Voraus abgetretenen Forderungen auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz der(s) Abnehmer(s) auf den dann vor-handenen "kausalen" Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Be-steller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflich-tungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall können wir ver-langen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Ab-tretung mitteilt. Abgetreten werden hiermit auch alle Forderungen aus Wech-seln, die auf Forderungen aus der Weiterveräußerung unseres Eigentums gezogen werden (Kundenwechsel). Wir können jederzeit die Herausgabe der Wechsel und Indossierung durch den Besteller verlangen. Wir sind jederzeit befugt, die Abtretung der Ansprüche des Bestellers an uns Dritten anzuzei-gen. Jegliche Abtretungen werden hiermit angenommen.

6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Produkte durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird unser Produkt mit anderen, uns nicht gehö-renden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Produkte (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenstän-den zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sa-che gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Pro-dukte.

6.6 An beweglichen Sachen, die zum Zwecke der Bearbeitung, Ausbesserung oder sonstiger Arbeiten in unseren Besitz gelangt sind, steht uns für alle For-derungen aus diesem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragli-ches Pfandrecht zu.

6.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherhei-ten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Aus-wahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Mängelhaftung

7.1 Liegen der Bestellung von uns verwendete Produkt- und/oder Werkstoffbe-zeichnungen zugrunde oder wird darauf Bezug genommen, sind die für diese Produkte und Werkstoffe jeweils bei uns bestehenden Werkspezifikationen verbindlich, über die wir auf Wunsch des Bestellers Auskunft erteilen. Die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Leistung abschließend fest. Werden von den Bestellangaben abweichende Pro-dukte vom Besteller genehmigt, gelten diese als geschuldet.
Leistungsbeschreibungen, sowie Bezugnahmen auf Norm- und Konformitäts-kennzeichungen enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

7.2 Der Besteller hat die von uns gelieferten Produkte unverzüglich zu untersu-chen und Mängel uns gegenüber schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel sind insoweit unter Angabe deren Art und Umfang innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung, oder, wenn diese bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Besteller diese Frist, stehen ihm in Bezug auf den zu rügenden Mangel keine Ansprüche oder Rechte zu.

7.3 Soweit unser Produkt innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweist für dessen Ursache wir zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs verantwortlich sind, hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung eines neuen mangelfreien Produkts. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, dieses Verbringen gehört zum bestimmungs-gemäßen Gebrauch des Produkts.

7.4 Soweit der Besteller eine Mangel rügt, ist der Besteller zuerst verpflichtet uns unverzüglich die gerügten Produkte sowie die dazugehörige vollständige Do-kumentation, etwaige von Besteller bereits durchgeführte Analysen sowie In-formationen zu Wartung, Lagerung, Verwendung etwaiger Betriebsmittel, Bearbeitung und Auslieferung der betroffenen Produkte zur Verfügung zu stellen. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit einzuräumen, den reklamierten Mangel auch in dessen Werk zu besichtigen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestellangaben und der dafür an uns übergebenen Unterlagen ist alleine der Besteller verantwortlich. Vom Besteller übergebene Zeichnungen und technische Angaben oder Unterlagen begründen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen mit uns keine zugesicherten Ei-genschaften/Beschaffenheitsgarantien oder sonst erweiterte Anspruchs-grundlagen gegen uns. Für Fehler die durch die Bearbeitung oder Nachbes-serung oder missbräuchliche verwendung des Bestellers aufgetreten sind, oder Verbrauch und Verschleiss haften wir nicht.

7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl aus Gründen die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt die Vergütung zu mindern oder - sofern unsere Pflichtverletzung wesentlich ist - vom Vertrag zurückzutreten.

7.5 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller, nach Verständi-gung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die wegen der Nichterfüllung bestehen würden. Wir sind auch bei erheblichen Sachmängeln zur Nach-besserung oder Ersatzlieferung berechtigt

7.6 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätz-lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bzw. soweit das Gesetz gem. §§ 438 I Nr.2, 634 a I Nr.2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist beginnt bei Werkleistungen mit deren Abnahme, ansonsten mit der Lieferung der Produkte an den Kunden.

7.7 Der Besteller ist verpflichtet, sich gegen Haftungsfälle insbesondere aus ver-schuldensabhängiger und unabhängiger Haftung ausreichend versichert zu halten. Er hat die Verpflichtungen aus diesen Bedingungen seinem Versiche-rer mitzuteilen.

7.8 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Scha-dens- oder Aufwendungsersatzansprüche nachgewiesenermaßen geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertre-ter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle grob fahrlässiger Vertragsver-letzung ist die Schadensersatzhaftung insoweit jedoch auf den vorhersehba-ren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.9 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.10 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.11 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, sind Schadenser-satzansprüche oder Aufwendungsersatzansprüche ausgeschlossen.

8. Gesamthaftung

8.1 Weitergehende Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Be-stellers als in Ziffer 7 dieser ALB vorgesehen- gleich aus welchem Rechts-grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldver-hältnis und aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen.

8.2 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Werkzeuge und Erfinderrechte

9.1 Werkzeuge, die im Zusammenhang mit der Herstellung unserer Produkte für den Besteller hergestellt wurden und alle Rechte daran und daraus gehören, unabhängig von Kostenbeiträgen des Bestellers, uns. Jede Übertragung von Rechten daran auf den Besteller ist ausgeschlossen.

9.2 Bei Aufträgen, deren Ausführung von uns Entwicklungsarbeiten erfordert, erwirbt der Besteller kein Erfinderrecht an den entwickelten Gegenständen oder Verfahren, an unserem know-how sowie an den Einrichtungen zur Her-stellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich an einem Teil der Ent-wicklungs- und/oder Herstellungskosten beteiligt hat. Rechte nach dem Ar-beitnehmererfindergesetz bleiben unberührt.

10. Geheimhaltung, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Der Besteller ist verpflichtet, nicht offenbar oder zulässig offenbar gewordene Kenntnisse und Informationen aus der Geschäftsbeziehung mit uns vertrau-lich zu behandeln. Das gilt insbesondere auch für die Kenntnisse über unser Know-how und unsere Fertigungsmethoden und -verfahren, wenn er uns au-ditiert oder uns in die Mitentwicklung seiner Produkte einbezieht. Der Bestel-ler ist verpflichtet, von ihm einbezogenen Dritten diese Verpflichtung als ei-gene aufzuerlegen. Der Besteller haftet uns für jeden aus der Verletzung die-ser Verpflichtung entstehenden Schaden unter Ausschluß des Fortsetzungs-zusammenhangs. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt als eigenständige Rechtspflicht über die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit uns hinaus.

10.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs-ort für die Lieferung das Herstellerwerk bzw. unser Auslieferungslager. Erfül-lungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.

10.3 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu ver-klagen.

10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die in dem Übereinkom-men der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) ge-regelten Bestimmungen werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Werden Bestellungen und Korrespondenzen nicht in deutscher Sprache ge-führt, sind maßgeblich für die Bestimmung des Vertragsinhaltes die Doku-mente in deutscher Sprache.

11.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam ein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen da-durch nicht berührt. Der Besteller ist zur Mitwirkung an der Vereinbarung ei-ner wirksamen Bestimmung verpflichtet, die der ursprünglichen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
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